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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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(1) Gebührenschuldner sind<br />

- 2 -<br />

§ 3<br />

Gebührenschuldner<br />

1. der Erlaubnis- oder Genehmigungsinhaber oder deren Rechtsnachfolger oder<br />

2. wer die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben läßt.<br />

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 4<br />

Entstehung und Ende der Gebührenpflicht<br />

III-10<br />

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt, von dem an die Sondernutzungserlaubnis<br />

erteilt wird oder von dem an eine Sondernutzung unerlaubt ausgeübt wird.<br />

(2) Die Gebührenpflicht endet bei erlaubten Sondernutzungen mit dem zeitlichen Ablauf oder<br />

mit dem Widerruf der Erlaubnis. Bei unerlaubten Sondernutzungen endet die<br />

Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt, zu dem die Sondernutzung tatsächlich eingestellt<br />

wird.<br />

§ 5<br />

Fälligkeit der Gebühren<br />

(1) Die Gebühren werden zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.<br />

(2) Bei wiederkehrenden Gebühren werden der anteilige Betrag für den laufenden<br />

Bemessungszeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung des Gebührenbescheides und<br />

die folgenden Beträge jeweils mit Beginn des Bemessungszeitraumes fällig.<br />

(3) Dem Gebührenschuldner kann die Ablösung wiederkehrender Gebühren durch einmalige<br />

Zahlung gestattet werden. Von Amts wegen kann die Ablösung verlangt werden, wenn sie<br />

dem Gebührenschuldner unter Berücksichtigung der Höhe des einmaligen Betrages und<br />

seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuzumuten ist. Dem Kapitalisierungsfaktor ist<br />

die abzugeltende Dauer der Sondernutzung und ein jährlicher Zinssatz von 6 % zugrunde<br />

zu legen. Ist die Benutzung nicht befristet, so ist von einer Dauer von 20 Jahren<br />

auszugehen.<br />

(1) Von den Gebühren sind befreit<br />

§ 6<br />

Gebührenfreiheit

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