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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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IV. Sitzungsniederschrift<br />

§ 12<br />

Form und Inhalt<br />

(1) Form und Inhalt der Niederschrift über die Verhandlungen des Ausschusses bemessen<br />

sich nach Art. 48 Abs. 1 LKrO.<br />

(2) Ist ein Mitglied des Ausschusses bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist das<br />

besonders zu vermerken.<br />

(3) Neben der Sitzungsniederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.<br />

§ 13<br />

Einsichtnahme und Abschrifterteilung<br />

Die Mitglieder des Kreistages können jederzeit die Niederschrift einsehen und sich<br />

Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen. Die Einsicht in<br />

die Niederschriften über öffentliche Sitzungen steht auch allen Kreisbürgern frei (Art. 48 Abs.<br />

2 Satz 2 LKrO).<br />

V. Schlussbestimmungen<br />

§ 14<br />

Verteilung der Satzung für das Jugendamt und der Geschäftsordnung<br />

Jedem Mitglied des Ausschusses ist ein Exemplar der Satzung für das Jugendamt und<br />

dieser Geschäftsordnung auszuhändigen.<br />

§15<br />

Soweit diese Geschäftsordnung keine anderslautenden Regelungen trifft, gilt die<br />

Geschäftsordnung des Kreistages und seiner Ausschüsse in der jeweils geltenden Fassung.<br />

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