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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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(2) Findet die Abwicklung statt, ist das Vermögen nach Befriedigung der Gläubiger nach dem<br />

Umlagenschlüssel im Zeitpunkt der Auflösung an die Verbandsmitglieder zu verteilen.<br />

Soweit das Vermögen die entrichteten Umlagenbeträge übersteigt, darf es nur für<br />

steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.<br />

(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der<br />

Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der<br />

Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens<br />

aufgelöst werden würde. Der Abfindungsbetrag ist von dem auf das Ausscheiden<br />

folgende Jahr an in drei gleichen Jahresbeträgen zu zahlen. Im Falle der Auflösung wird<br />

der Ablösungsbetrag nach Abschluss der Abwicklung fällig.<br />

§ 27<br />

Inkrafttreten<br />

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regierung<br />

von Unterfranken in Kraft.*<br />

* Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Verbandssatzung in der ursprünglichen<br />

Fassung vom 06. August 1976 (RABl. S. 243). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der<br />

späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.<br />

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