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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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III-4-c<br />

c) Benutzungsordnung für die Jugendzeltplätze<br />

"Schloß Saaleck", "Totnansberg", "Farnsberg", "An<br />

der Zent"<br />

Vom 04.12.2008 (LRABl Nr. 319)<br />

I.<br />

Allgemein<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> unterhält vier Jugendzeltplätze:<br />

1. Den Jugendzeltplatz „Totnansberg“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 2000 der Gemarkung<br />

Salzforst.<br />

2. Den Jugendzeltplatz „Farnsberg“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 2189/3 der Gemarkung<br />

Oberriedenberg.<br />

3. Den Jugendzeltplatz „Schloß Saaleck" auf dem Grundstück Fl. Nr. 4572 der Gemarkung<br />

Hammelburg.<br />

4. Den Jugendzeltplatz „An der Zent“ auf dem Grundstück Fl.Nr. 5113 der Gemarkung<br />

Münnerstadt.<br />

Diese Zeltplätze stehen vorrangig geschlossenen Jugendgruppen zur Verfügung. Sie sind<br />

eine Einrichtung zur Förderung der Jugendhilfe.<br />

II.<br />

Benutzung<br />

1. Die Leitung der Gruppen muss Personen obliegen, die über 18 Jahre alt sind.<br />

2. Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Kissingen</strong> übernimmt keine Verantwortung für straf- und zivilrechtlich<br />

relevante Handlungen der Gruppen.<br />

3. Wenn die Zeltplätze durch Jugendgruppen nicht belegt sind, können sie auch anderen<br />

Gruppen überlassen werden.<br />

4. Die maximale Aufnahmekapazität der Jugendzeltplätze beträgt für:<br />

"Farnsberg" ca. 200 Personen<br />

"Totnansberg" ca. 100 Personen<br />

"Schloß Saaleck" ca. 120 Personen<br />

"An der Zent" ca. 120 Personen

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