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Kreisrecht Bad Kissingen - Landkreis Bad Kissingen

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(2) Die Landräte und der/die Oberbürgermeister/in gehören kraft Amtes als Verbandsräte<br />

der Verbandsversammlung an. Im Falle der Verhinderung tritt an ihre Stelle ihr<br />

Stellvertreter. Mit Zustimmung der in Satz 1 und 2 Genannten kann ein Mitglied auch<br />

andere Personen als seine Vertreter bestellen.<br />

(3) Jedes Verbandsmitglied entsendet einen weiteren durch den Kreistag oder Stadtrat aus<br />

seiner Mitte zu bestellenden Verbandsrat in die Verbandsversammlung.<br />

(4) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter; Verbandsräte können nicht Stellvertreter<br />

sein.<br />

(5) Das Amt der Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören,<br />

endet mit ihrem kommunalen Wahlamt. Das gleiche gilt auch für ihre Stellvertreter. Sie<br />

üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte aus. Die anderen<br />

Verbandsräte werden, soweit sie Mitglieder des Kreistages oder des Stadtrates sind,<br />

ebenfalls für die Dauer der Wahlzeit, andernfalls für sechs Jahre bestellt.<br />

§10<br />

Sitzungen der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung beschließt in Sitzungen. Sie ist nach Bedarf, mindestens<br />

jedoch einmal jährlich einzuberufen. Sie ist durch den Vorsitzenden, bei dessen<br />

Verhinderung von seinem Stellvertreter, unter Angabe von Ort, Tagesordnung und Zeit<br />

schriftlich einzuberufen.<br />

(2) Die Verbandsversammlung ist abweichend von Art. 32 Abs. 2 Satz2 KommZG<br />

einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde oder Verbandsräte, denen zusammen<br />

wenigstens ein Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl zusteht, es unter Angabe der<br />

Beratungsgegenstände beantragen.<br />

(3) Die Einladung muss den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung<br />

zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende diese Frist bis auf 24<br />

Stunden abkürzen.<br />

Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der<br />

Verbandsversammlung<br />

vor und leitet die Sitzung.<br />

(4) Die Aufsichtsbehörde und das Bayerische Landesamt für Umwelt sind von den<br />

Sitzungen zu unterrichten. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Ihre Vertreter haben<br />

das Recht, an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu<br />

erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.<br />

§ 11<br />

Beschlüsse und Wahlen in der Verbandsversammlung<br />

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte<br />

ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Stimmen vertreten ist.<br />

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