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Vorbereitende Untersuchungen mit Sozialräumlicher Analyse

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Sanierungsverfahren<br />

Bund-Länder-Städtebauförderprogramm „Soziale Stadt“ - Stadtentwicklungskonzept Rothenburg o.d.T. 2009 -<br />

<strong>Vorbereitende</strong> <strong>Untersuchungen</strong> – Sozialräumliche Untersuchung – Integriertes Handlungskonzept<br />

5.7. Wahl des Sanierungsverfahrens<br />

Die geplanten bzw. empfehlenswerten Maßnahmen liegen in folgenden Bereichen<br />

- Öffentliche Bau- und Ordnungsmaßnahmen;<br />

- Öffentliche Infrastrukturmaßnahmen;<br />

- Modernisierung bzw. Sanierungsmaßnahmen im historischen Altbaubestand.<br />

Im Fortgang des Verfahrens sind Veränderungen bezüglich der Art und des Maßes<br />

der baulichen Nutzung, bezüglich von Grundstückszusammenlegungen sowie<br />

bezüglich der Erschließung zu erwarten. Von erheblichen sanierungsbedingten<br />

Bodenwertsteigerungen, die die Erhebung von Ausgleichsbeiträgen rechtfertigen,<br />

ist durch die geplanten Verbesserungsmaßnahmen zunächst nicht auszuzugehen.<br />

Die Sanierung sollte deshalb, wie bereits bisher im Sanierungsgebiet „Altstadt“<br />

praktiziert, im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Die Anwendung<br />

der besonderen Sanierungsvorschriften nach den §§ 152 – 156a BauGB ist weder<br />

erforderlich, noch würde sie die Durchführung erleichtern. Sollten sich durch die<br />

Sanierung Vorteile für die Betroffenen ergeben, ist im Einzelfall zu prüfen, ob und<br />

in welcher Höhe Kosten z.B. von Straßenbaumaßnahmen nach<br />

Kommunalabgabengesetz (KAG) auf die Anlieger umgelegt werden können und ob<br />

bei Modernisierungen sanierungsbedingte Wertsteigerungen bei der pauschalen<br />

Modernisierungsförderung zu berücksichtigen sind.<br />

Um das Ziel einer planvoll und zügig durchgeführten Sanierung zu gewährleisten,<br />

sind von vornherein Maßnahmen zu verhindern, die die Durchführung der<br />

Sanierung unmöglich machen, wesentlich erschweren oder den Zielen der<br />

Sanierung zuwider laufen.<br />

Mit der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren würden der Stadt<br />

Rothenburg ob der Tauber im Sanierungsgebiet „Innenstadt Rothenburg o. T.“<br />

folgende sanierungsrechtliche Steuerungselemente erhalten bleiben:<br />

- Der Gemeinde steht nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht beim Kauf<br />

von Grundstücken zu.<br />

- Ein Grundstück kann in bestimmten Fällen auch zugunsten eines Sanierungsträgers enteignet<br />

werden.<br />

Darüber hinaus räumt das BauGB für bestimmte Vorhaben und Rechtsvorgänge<br />

einen Genehmigungsvorbehalt nach § 144 ein, wobei vornehmlich bauliche<br />

Veränderungen im Sanierungsgebiet geregelt werden. Das bedeutet, dass<br />

nachfolgend genannte Anwendungen der schriftlichen Genehmigung bedürfen:<br />

- Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum<br />

Ziel haben;<br />

- die Beseitigung baulicher Anlagen;<br />

- der Abschluss und die Veränderung längerfristiger schuldrechtlicher Nutzungsverträge an<br />

Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (z.B. Verpachtungen).<br />

Die Finanziell-rechtliche Vorgänge im Sanierungsgebiet sind in § 144 Abs. 2<br />

BauGB geregelt. Dies sind: Grundstücksverkäufe, bestimmte schuldrechtliche<br />

Grundstücksbelastungen sowie Grundstücksteilungen. Die Anwendung des § 144<br />

Abs.2 BauGB ist darüber hinaus <strong>mit</strong> Eintrag eines Sanierungsvermerks im<br />

Grundbuch verbunden. Aufgrund der in der Altstadt vorherrschenden kleinteiligen<br />

Parzellenstruktur ist nach heutigem Kenntnisstand nur <strong>mit</strong> wenigen<br />

Grundstücksteilungen zu rechnen. Bauliche Veränderungen, Grundstückverkäufe<br />

Meyer-Schwab-Heckelsmüller GbR, - Interdisziplinäre, Räumliche und Soziale Planung<br />

Karolinenstr. 44, 90763 Fürth - meyer-schwab-heckelsmueller@t-online.de 63

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