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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und KonkursD. ArrestbefehlE. ArrestvollzugF. ArresturkundeG. SicherheitsleistungdesSchuldnersArt. 2741 Der Arrestrichter beauftragt den Betreibungsbeamten oder einenanderen Beamten oder Angestellten mit dem Vollzug des Arrestes undstellt ihm den Arrestbefehl zu. 4252 Der Arrestbefehl enthält:1. den Namen und den Wohnort des Gläubigers und seines allfälligenBevollmächtigten und des Schuldners;2. die Angabe der Forderung, für welche der Arrest gelegt wird;3. die Angabe des Arrestgrundes;4. die Angabe der mit Arrest zu belegenden Gegenstände;5. den Hinweis auf die Schadenersatzpflicht des Gläubigers und,gegebenen Falles, auf die ihm auferlegte Sicherheitsleistung.Art. 275 426Die Artikel 91–109 über die Pfändung gelten sinngemäss für denArrestvollzug.Art. 2761 Der mit dem Vollzug betraute Beamte oder Angestellte verfasst dieArresturkunde, indem er auf dem Arrestbefehl die Vornahme desArrestes mit Angabe der Arrestgegenstände und ihrer Schätzungbescheinigt, und übermittelt dieselbe sofort dem Betreibungsamte.2 Das Betreibungsamt stellt dem Gläubiger und dem Schuldner soforteine Abschrift der Arresturkunde zu und benachrichtigt Dritte, diedurch den Arrest in ihren Rechten betroffen werden. 427Art. 277Die Arrestgegenstände werden dem Schuldner zur freien Verfügungüberlassen, sofern er Sicherheit leistet, dass im Falle der Pfändungoder der Konkurseröffnung die Arrestgegenstände oder an ihrer Stelleandere Vermögensstücke von gleichem Werte vorhanden sein werden.Die Sicherheit ist durch Hinterlegung, durch Solidarbürgschaft oderdurch eine andere gleichwertige Sicherheit zu leisten. 428425 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).426 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).427 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).428 Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).100

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