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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs6. Eröffnung desEntscheides.Klagefrist beiHinterlegung7. Weiterziehung8. Wirkungendes bewilligtenRechtsvorschlagesD. RückforderungsklageE. KonkursbegehrenArt. 1841 Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags wird denParteien sofort eröffnet. 3172 Ist der Rechtsvorschlag nur nach Hinterlegung des streitigen Betragesbewilligt worden, so wird der Gläubiger aufgefordert, binnen zehnTagen die Klage auf Zahlung anzuheben. Kommt der Gläubiger dieserAufforderung nicht nach, so wird die Hinterlage zurückgegeben.Art. 185 318Der Entscheid über die Bewilligung des Rechtsvorschlags kann innertfünf Tagen nach der Eröffnung an das obere Gericht weitergezogenwerden.Art. 186Ist der Rechtsvorschlag bewilligt, so wird die Betreibung eingestellt;der Gläubiger hat zur Geltendmachung seines Anspruchs den ordentlichenProzessweg zu betreten.Art. 187Wer infolge der Unterlassung oder Nichtbewilligung eines Rechtsvorschlagseine Nichtschuld bezahlt hat, kann das Rückforderungsrechtnach Massgabe des Artikels 86 ausüben.Art. 1881 Ist ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, oder ist er beseitigt,nichtsdestoweniger aber dem Zahlungsbefehle nicht genügt worden,so kann der Gläubiger unter Vorlegung des Forderungstitels und desZahlungsbefehls sowie, gegebenenfalls, des Gerichtsentscheides, dasKonkursbegehren stellen.2 Dieses Recht erlischt mit Ablauf eines Monats seit der Zustellungdes Zahlungsbefehls. Hat der Schuldner einen Rechtsvorschlag eingegeben,so fällt die Zeit zwischen der Eingabe desselben und dem Entscheidüber dessen Bewilligung sowie, im Falle der Bewilligung, dieZeit zwischen der Anhebung und der gerichtlichen Erledigung derKlage nicht in Berechnung.317 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).318 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).70

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