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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs2. WegenTodesfalles3. In derBetreibung fürErbschaftsschulden4. WegenVerhaftung5. WegenschwererErkrankungArt. 58 101Für einen Schuldner, dessen Ehegatte, dessen eingetragene Partnerinoder eingetragener Partner, dessen Verwandter oder Verschwägerter ingerader Linie oder dessen Hausgenosse gestorben ist, besteht vomTodestag an während zwei Wochen Rechtsstillstand.Art. 591 In der Betreibung für Erbschaftsschulden besteht vom Todestage desErblassers an während der zwei folgenden Wochen sowie während derfür Antritt oder Ausschlagung der Erbschaft eingeräumten ÜberlegungsfristRechtsstillstand. 1022 Eine zu Lebzeiten des Erblassers angehobene Betreibung kann gegendie Erbschaft gemäss Artikel 49 fortgesetzt werden. 1033 Gegen die Erben kann sie nur dann fortgesetzt werden, wenn es sichum eine Betreibung auf Pfandverwertung handelt oder wenn in einerBetreibung auf Pfändung die in den Artikeln 110 und 111 angegebenenFristen für die Teilnahme der Pfändung bereits abgelaufen sind.Art. 60Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setztihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen,sofern nicht von Gesetzes wegen der Vormundschaftsbehörde dieErnennung obliegt. Während dieser Frist besteht für den VerhaftetenRechtsstillstand.Art. 61Einem schwerkranken Schuldner kann der Betreibungsbeamte für einebestimmte Zeit Rechtsstillstand gewähren.6. Bei Epidemienoder LandesunglückArt. 62 104Im Falle einer Epidemie oder eines Landesunglücks sowie in Kriegszeitenkann der Bundesrat oder mit seiner Zustimmung die Kantonsregierungfür ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile derBevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen.101 Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraftseit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).102 Fassung gemäss Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).103 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).104 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).22

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