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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1scheid über die Prozesskosten den Umstand, dass der Schuldner dieBeweismittel nicht hat einsehen können.C. Rechtsvorschlag1. Frist undForm2. BegründungArt. 741 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofortdem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nachder Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zuerklären. 1282 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er denbestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt dieganze Forderung als bestritten. 1293 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangengebührenfrei zu bescheinigen.Art. 75 1301 Der Rechtsvorschlag bedarf keiner Begründung. Wer ihn trotzdembegründet, verzichtet damit nicht auf weitere Einreden.2 Bestreitet der Schuldner, zu neuem Vermögen gekommen zu sein(Art. 265, 265a), so hat er dies im Rechtsvorschlag ausdrücklich zuerklären; andernfalls ist diese Einrede verwirkt.3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den nachträglichenRechtsvorschlag (Art. 77) und über den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung(Art. 179 Abs. 1).3. Mitteilungan den Gläubiger4. NachträglicherRechtsvorschlagbei GläubigerwechselArt. 761 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der fürihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgtekein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach demRechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nachAblauf der Bestreitungsfrist zugestellt.Art. 771 Wechselt während des Betreibungsverfahrens der Gläubiger, so kannder Betriebene einen Rechtsvorschlag noch nachträglich bis zur Verteilungoder Konkurseröffnung anbringen. 13129

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