11.07.2015 Aufrufe

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bundesgesetz281.1C. Wirkungenauf denFristenlaufArt. 63 105Betreibungsferien und Rechtsstillstand hemmen den Fristenlauf nicht.Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten dasEnde einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes,so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlängert.Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstagund Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt.IV. Zustellung der BetreibungsurkundenA. An natürlichePersonenB. An juristischePersonen,Gesellschaftenund unverteilteErbschaftenArt. 641 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnungoder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt.Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zuseiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einenAngestellten geschehen.2 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkundezuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamtenzu übergeben.Art. 651 Ist die Betreibung gegen eine juristische Person oder eine Gesellschaftgerichtet, so erfolgt die Zustellung an den Vertreter derselben.Als solcher gilt:1. 106 für eine Gemeinde, einen Kanton oder die Eidgenossenschaftder Präsident der vollziehenden Behörde oder die von dervollziehenden Behörde bezeichnete Dienststelle;2. 107 für eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditaktiengesellschaft,eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eine Genossenschaftoder einen im Handelsregister eingetragenenVerein jedes Mitglied der Verwaltung oder des Vorstandessowie jeder Direktor oder Prokurist;3. für eine anderweitige juristische Person der Präsident der Verwaltungoder der Verwalter;105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).107 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).23

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!