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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1II. Verwertung... 209A. Verwertungsbegehren1. Frist2. Berechtigung3. BeiprovisorischerPfändung4. WirkungenArt. 116 2101 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichenVermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestenseinen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändetenGrundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahrenach der Pfändung verlangen.2 Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändeteBeträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann dieVerwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nachder Pfändung verlangt werden.3 Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden,so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändungan.Art. 1171 Das Recht, die Verwertung zu verlangen, steht in einer Gläubigergruppejedem einzelnen Teilnehmer zu.2 Gläubiger, welche Vermögensstücke gemäss Artikel 110 Absatz 3nur für den Mehrerlös gepfändet haben, können gleichfalls derenVerwertung verlangen.Art. 118Ein Gläubiger, dessen Pfändung eine bloss provisorische ist, kann dieVerwertung nicht verlangen. Inzwischen laufen für ihn die Fristen desArtikels 116 nicht.Art. 119 2111 Die gepfändeten Vermögensstücke werden nach den Artikeln 122–143a verwertet.2 Die Verwertung wird eingestellt, sobald der Erlös den Gesamtbetragder Forderungen erreicht, für welche die Pfändung provisorisch oderendgültig ist. Artikel 144 Absatz 5 ist vorbehalten.209 Tit. aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).47

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