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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1Q. GenehmigungkantonalerAusführungsvorschriftenArt. 29 40Die von den Kantonen in Ausführung dieses Gesetzes erlassenenGesetze und Verordnungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigungdes Bundes.R. BesondereVollstreckungsverfahrenS. VölkerrechtlicheVerträgeund internationalesPrivatrechtArt. 30 411 Dieses Gesetz gilt nicht für die Zwangsvollstreckung gegen Kantone,Bezirke und Gemeinden, soweit darüber besondere eidgenössischeoder kantonale Vorschriften bestehen.2 Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen anderer Bundesgesetzeüber besondere Zwangsvollstreckungsverfahren.Art. 30a 42Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundesgesetzesvom 18. Dezember 1987 43 über das Internationale Privatrechtsind vorbehalten.II. Verschiedene VorschriftenA. Fristen1. BerechnungArt. 311 Ist eine Frist nach Tagen bestimmt, so wird derjenige Tag nicht mitgerechnet,von welchem an die Frist zu laufen beginnt.2 Ist eine Frist nach Monaten oder nach Jahren bestimmt, so endigt siemit demjenigen Tage, der durch seine Zahl dem Tage entspricht, mitwelchem sie zu laufen beginnt. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat,so endigt die Frist mit dem letzten Tage dieses Monats.3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag odereinen staatlich anerkannten Feiertag, so endigt sie am nächstfolgendenWerktag. 444 ... 4540 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).43 SR 29144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).45 Aufgehoben durch Art. 169 OG [BS 3 531].11

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