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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.14. 420 wenn der Schuldner nicht in der Schweiz wohnt, kein andererArrestgrund gegeben ist, die Forderung aber einen genügendenBezug zur Schweiz aufweist oder auf einem vollstreckbarengerichtlichen Urteil oder auf einer Schuldanerkennung im Sinnevon Artikel 82 Absatz 1 beruht;5. 421 wenn der Gläubiger gegen den Schuldner einen provisorischenoder einen definitiven Verlustschein besitzt.2 In den unter den Ziffern 1 und 2 genannten Fällen kann der Arrestauch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden; derselbebewirkt gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung.3 ... 422B. ArrestbewilligungC. Haftung fürArrestschadenArt. 272 4231 Der Arrest wird vom Richter des Ortes bewilligt, wo die Vermögensgegenständesich befinden, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:1. seine Forderung besteht;2. ein Arrestgrund vorliegt;3. Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldnergehören.2 Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsortin der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.Art. 273 4241 Der Gläubiger haftet sowohl dem Schuldner als auch Dritten für denaus einem ungerechtfertigten Arrest erwachsenden Schaden. DerRichter kann ihn zu einer Sicherheitsleistung verpflichten.2 Die Schadenersatzklage kann auch beim Richter des Arrestortes eingereichtwerden.420 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).421 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).422 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).423 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).424 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).99

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