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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1Zweite Klasse 356a. Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicherGewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, wasderselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist.Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs währendder elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nachihrem Ende veröffentlicht worden ist.b. Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom20. Dezember 1946 357 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 358 überdie Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetzvom 25. September 1952 359 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetzvom 25. Juni 1982 360 .c. Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialenKrankenversicherung.d. Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.Dritte KlasseAlle übrigen Forderungen. 3615 Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werdennicht mitberechnet:1. die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;2. die Dauer eines Konkursaufschubes nach den Artikeln 725a,764, 817 oder 903 des Obligationenrechts 362 ;3. die Dauer eines Prozesses über die Forderung;4. bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeitzwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.363I. Verhältnisder RangklassenArt. 2201 Die Gläubiger der nämlichen Klasse haben unter sich gleiches Recht.356 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001(AS 2000 2531 2532; BBl 1999 9126 9547).357 SR 831.10358 SR 831.20359 SR 834.1360 SR 837.0361 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).362 SR 220363 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).81

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