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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und KonkursB. Nachträglichentdeckte VermögenswerteC. Frist für dieDurchführungdes KonkursesArt. 2691 Werden nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögensstücke entdeckt,welche zur Masse gehörten, aber nicht zu derselben gezogenwurden, so nimmt das Konkursamt dieselben in Besitz und besorgtohne weitere Förmlichkeit die Verwertung und die Verteilung desErlöses an die zu Verlust gekommenen Gläubiger nach deren Rangordnung.2 Auf gleiche Weise verfährt das Konkursamt mit hinterlegten Beträgen,die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen wordensind. 4173 Handelt es sich um einen zweifelhaften Rechtsanspruch, so bringtdas Konkursamt den Fall durch öffentliche Bekanntmachung oderbriefliche Mitteilung zur Kenntnis der Konkursgläubiger, und es findendie Bestimmungen des Artikels 260 entsprechende Anwendung.Art. 2701 Das Konkursverfahren soll innert einem Jahr nach der Eröffnung desKonkurses durchgeführt sein. 4182 Diese Frist kann nötigenfalls durch die Aufsichtsbehörde verlängertwerden.Achter Titel: ArrestA. ArrestgründeArt. 2711 Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nichtdurch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mitArrest belegen lassen: 4191. wenn der Schuldner keinen festen Wohnsitz hat;2. wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seinerVerbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Fluchttrifft;3. wenn der Schuldner auf der Durchreise begriffen ist oder zuden Personen gehört, welche Messen und Märkte besuchen,für Forderungen, die ihrer Natur nach sofort zu erfüllen sind;417 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).418 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).419 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).98

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