11.07.2015 Aufrufe

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

281.1Schuldbetreibung und Konkurslung unverzüglich nach, wenn erst im Laufe des Verfahrens geltendgemacht wird, dass der Schuldner der Gütergemeinschaft untersteht.2 Jeder Ehegatte kann Rechtsvorschlag erheben.3 ... 117B. BesondereBestimmungenArt. 68b 1181 Jeder Ehegatte kann im Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) geltendmachen, dass ein gepfändeter Wert zum Eigengut des Ehegattendes Schuldners gehört.2 Beschränkt sich die Betreibung neben dem Eigengut auf den Anteildes Schuldners am Gesamtgut, so kann sich überdies jeder Ehegatteim Widerspruchsverfahren (Art. 106–109) der Pfändung von Gegenständendes Gesamtgutes widersetzen.3 Wird die Betreibung auf Befriedigung aus dem Eigengut und demAnteil am Gesamtgut fortgesetzt, so richten sich die Pfändung und dieVerwertung des Anteils am Gesamtgut nach Artikel 132; vorbehaltenbleibt eine Pfändung des künftigen Erwerbseinkommens des betriebenenEhegatten (Art. 93). 1194 Der Anteil eines Ehegatten am Gesamtgut kann nicht versteigertwerden.5 Die Aufsichtsbehörde kann beim Richter die Anordnung der Gütertrennungverlangen.VII. 120 Betreibung bei gesetzlicher Vertretung oderBeistandschaft1. Schuldnerunter elterlicherGewalt oderVormundschaftArt. 68c1 Steht der Schuldner unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft,so werden die Betreibungsurkunden dem gesetzlichen Vertreterzugestellt; hat er keinen gesetzlichen Vertreter, so werden sie derzuständigen Vormundschaftsbehörde zugestellt.2 Stammt die Forderung jedoch aus einem bewilligten Geschäftsbetrieboder steht sie im Zusammenhang mit der Verwaltung desArbeitsverdienstes oder des freien Vermögens (Art. 321 Abs. 2, 323117 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).118 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB, in Kraftseit 1. Jan. 1988 (AS 1986 122 153 Art. 1; BBl 1979 II 1191).119 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).120 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).26

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!