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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.12. Entscheid3. Weiterziehung4. SicherndeMassnahmen5. Mitteilungdes EntscheidesArt. 3391 Der Nachlassrichter macht die allfällig noch notwendigen Erhebungenund ordnet sodann, wenn das Gesuch sich nicht ohne weiteres alsunbegründet erweist, eine Verhandlung an, zu der sämtliche Gläubigerdurch öffentliche Bekanntmachung eingeladen werden: nötigenfallssind Sachverständige beizuziehen.2 Weist das vom Schuldner eingereichte Gläubigerverzeichnis nur eineverhältnismässig kleine Zahl von Gläubigern auf und wird es vomNachlassrichter als glaubwürdig erachtet, so kann er von einer öffentlichenBekanntmachung absehen und die Gläubiger, Bürgen und Mitschuldnerdurch persönliche Benachrichtigung vorladen.3 Die Gläubiger können vor der Verhandlung die Akten einsehen undihre Einwendungen gegen das Gesuch auch schriftlich anbringen.4 Der Nachlassrichter trifft beförderlich seinen Entscheid. Er kann inder Stundungsbewilligung dem Schuldner die Leistung einer odermehrerer Abschlagszahlungen auferlegen.Art. 3401 Wo ein oberes kantonales Nachlassgericht besteht, können derSchuldner und jeder Gläubiger den Entscheid innert zehn Tagen nachseiner Eröffnung an dieses weiterziehen.2 Zur Verhandlung sind der Schuldner und diejenigen Gläubiger vorzuladen,die an der erstinstanzlichen Verhandlung anwesend odervertreten waren.3 Eine vom Nachlassrichter bewilligte Notstundung besitzt Wirksamkeitbis zum endgültigen Entscheid des oberen kantonalen Nachlassgerichts.Art. 3411 Der Nachlassrichter ordnet spätestens bei Bewilligung der Notstundungdie Aufnahme eines Güterverzeichnisses an. Für dieses geltendie Artikel 163 und 164 sinngemäss. Der Nachlassrichter kann weitereVerfügungen zur Wahrung der Rechte der Gläubiger treffen.2 Bei Bewilligung der Stundung kann er einen Sachwalter mit derÜberwachung der Geschäftsführung des Schuldners beauftragen.Art. 342Die Bewilligung der Stundung wird dem Betreibungsamt und, falls derSchuldner der Konkursbetreibung unterliegt, dem Konkursgerichtemitgeteilt. Sie wird öffentlich bekanntgemacht, sobald sie rechtskräftiggeworden ist.121

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