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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs4. Betreibungsortder gelegenenSache5. Betreibungsortdes ArrestesArt. 511 Haftet für die Forderung ein Faustpfand, so kann die Betreibungentweder dort, wo sie nach den Artikeln 46–50 stattzufinden hat, oderan dem Ort, wo sich das Pfand oder dessen wertvollster Teil befindet,eingeleitet werden. 752 Für grundpfandgesicherte Forderungen 76 findet die Betreibung nurdort 77 statt, wo das verpfändete Grundstück liegt. Wenn die Betreibungsich auf mehrere, in verschiedenen Betreibungskreisen gelegeneGrundstücke bezieht, ist dieselbe in demjenigen Kreise zu führen, inwelchem der wertvollste Teil der Grundstücke sich befindet.Art. 52Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dorteingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet. 78 Die Konkursandrohungund die Konkurseröffnung können jedoch nur dorterfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.C. Betreibungsortbei WohnsitzwechselD. Konkursortbei flüchtigemSchuldnerE. Einheit desKonkursesArt. 53Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändungangekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehlzur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird dieBetreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.Art. 54Gegen einen flüchtigen Schuldner wird der Konkurs an dessen letztemWohnsitze eröffnet.Art. 55Der Konkurs kann in der Schweiz gegen den nämlichen Schuldnergleichzeitig nur an einem Orte eröffnet sein. Er gilt dort als eröffnet,wo er zuerst erkannt wird.75 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).76 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.77 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).18

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