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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1und ihre Gefährdung durch Handlungen des Schuldners oder Dritterglaubhaft zu machen, die auf eine Begünstigung einzelner Gläubigerzum Nachteil anderer oder auf eine allgemeine Benachteiligung derGläubiger hinzielen.2 Die Aufnahme des Güterverzeichnisses kann durch Sicherstellungder Forderung des antragstellenden Gläubigers abgewendet werden.e. Aufhebungdurch denRichterf. Militär-, ZiviloderSchutzdienstdesgesetzlichenVertretersArt. 57d 96Der Rechtsstillstand wegen Militär- oder Schutzdienstes kann vomRechtsöffnungsrichter auf Antrag eines Gläubigers allgemein oder füreinzelne Forderungen mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden,wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass: 971. dass der Schuldner Vermögenswerte dem Zugriff der Gläubigerentzogen hat oder dass er Anstalten trifft, die auf eine Begünstigungeinzelner Gläubiger zum Nachteil anderer oder aufeine allgemeine Benachteiligung der Gläubiger hinzielen, oder2. 98 der Schuldner, sofern er freiwillig Militär- oder Schutzdienstleistet, zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz desRechtsstillstandes nicht bedarf, oder3. 99 der Schuldner freiwillig Militär- oder Schutzdienst leistet, umsich seinen Verpflichtungen zu entziehen.Art. 57e 100Die Bestimmungen über den Rechtsstillstand finden auch auf Personenund Gesellschaften Anwendung, deren gesetzlicher Vertreter sichim Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, solange sie nicht in derLage sind, einen andern Vertreter zu bestellen.96 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).100 Eingefügt durch Art. 2 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).21

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