11.07.2015 Aufrufe

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bundesgesetz281.1C. Aufnahmevon AmteswegenD. Kollokationsplan1. Erstellung2. AbgewieseneForderungen3. Auflage undSpezialanzeigenArt. 246 396Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Forderungen werden samt demlaufenden Zins in die Konkursforderungen aufgenommen, auch wennsie nicht eingegeben worden sind.Art. 247 3971 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltungden Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan,Art. 219 und 220).2 Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichenFrist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte,Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte).Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.3 Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm dieKonkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichniszur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagenanbringen.4 Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötigverlängern.Art. 248Im Kollokationsplan werden auch die abgewiesenen Forderungen, mitAngabe des Abweisungsgrundes, vorgemerkt.Art. 2491 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.2 Die Konkursverwaltung macht die Auflage 398 öffentlich bekannt.3 Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesenworden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat,wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seinerForderung besonders angezeigt.396 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).397 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).398 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.91

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!