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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs1. 341 wenn ein Schuldner des Konkursiten erst nach der Konkurseröffnungdessen Gläubiger wird, es sei denn, er habe einevorher eingegangene Verpflichtung erfüllt oder eine für dieSchuld des Schuldners als Pfand haftende Sache eingelöst, ander ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Rechtzusteht (Art. 110 Ziff. 1 OR 342 );2. wenn ein Gläubiger des Schuldners erst nach der KonkurseröffnungSchuldner desselben oder der Konkursmasse wird.3. ... 3433 Die Verrechnung mit Forderungen aus Inhaberpapieren ist zulässig,wenn und soweit der Gläubiger nachweist, dass er sie in gutem Glaubenvor der Konkurseröffnung erworben hat. 3444 Im Konkurs einer Kommanditgesellschaft, einer Aktiengesellschaft,einer Kommanditaktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkterHaftung oder einer Genossenschaft können nicht voll einbezahlteBeträge der Kommanditsumme oder des Gesellschaftskapitals sowiestatutarische Beiträge an die Genossenschaft nicht verrechnet werden.345 3462. AnfechtbarkeitG. MitverpflichtungendesSchuldners1. BürgschaftenArt. 214Die Verrechnung ist anfechtbar, wenn ein Schuldner des Konkursiten347 vor der Konkurseröffnung, aber in Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeitdes Konkursiten, eine Forderung an denselben erworbenhat, um sich oder einem andern durch die Verrechnung unterBeeinträchtigung der Konkursmasse einen Vorteil zuzuwenden.Art. 2151 Forderungen aus Bürgschaften des Schuldners können im Konkursegeltend gemacht werden, auch wenn sie noch nicht fällig sind.2 Die Konkursmasse tritt für den von ihr bezahlten Betrag in dieRechte des Gläubigers gegenüber dem Hauptschuldner und den Mitbürgenein (Art. 507 OR 348 ). Wenn jedoch auch über den Haupt-341 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).342 SR 220343 Aufgehoben durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).344 Eingefügt durch Art. 13 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).345 Ursprünglich Abs. 3.346 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).347 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.348 SR 22078

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