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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.15 Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegenoder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit dieUmstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenneine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird. 218c. VorzeitigeVerwertung2. Versteigerunga. VorbereitungArt. 1241 Auf Begehren des Schuldners kann die Verwertung 219 stattfinden,auch wenn der Gläubiger noch nicht berechtigt ist, dieselbe zu verlangen.2 Der Betreibungsbeamte kann jederzeit Gegenstände verwerten, dieschneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligenUnterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskostenverursachen. 220Art. 1251 Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung.Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht.2 Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort undder Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt,dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigungfinden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesemFalle nicht geboten.3 Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten inder Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teiltihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerungderen Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit. 221b. Zuschlag,DeckungsprinzipArt. 126 2221 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligemAufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälligerdem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherterForderungen übersteigt.218 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).219 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).222 Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).49

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