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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und KonkursWechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibungunterliegt.2 Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.B. ZahlungsbefehlArt. 1781 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, sostellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehlzu.2 Der Zahlungsbefehl enthält:1. die Angaben des Betreibungsbegehrens;2. 309 die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für dieForderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;3. 310 die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben(Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegenMissachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);4. 311 den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellenkann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt,obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat odersein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).3 Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.C. Rechtsvorschlag1. Frist undFormArt. 179 3121 Der Schuldner kann beim Betreibungsamt innert fünf Tagen nachZustellung des Zahlungsbefehls schriftlich Rechtsvorschlag erheben;dabei muss er darlegen, dass eine der Voraussetzungen nach Artikel182 erfüllt ist. Auf Verlangen bescheinigt ihm das Betreibungsamt dieEinreichung des Rechtsvorschlags gebührenfrei.2 Mit der im Rechtsvorschlag gegebenen Begründung verzichtet derSchuldner nicht auf weitere Einreden nach Artikel 182.3 Artikel 33 Absatz 4 ist nicht anwendbar.2. Mitteilungan den GläubigerArt. 1801 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der fürihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; wurde309 Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 4 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR, in Kraftseit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).310 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).311 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).312 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).68

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