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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und KonkursSchuldner, den Betrag der Forderung, Tag und Stunde der Pfändung,die gepfändeten Vermögensstücke samt deren Schätzung sowie, gegebenenfalls,die Ansprüche Dritter.2 Werden Gegenstände gepfändet, auf welche bereits ein Arrest gelegtist, so wird die Teilnahme des Arrestgläubigers an der Pfändung(Art. 281) vorgemerkt.3 Ist nicht genügendes oder gar kein pfändbares Vermögen vorhanden,so wird dieser Umstand in der Pfändungsurkunde festgestellt.2. Nachträge3. Zustellungan Gläubigerund Schuldner4. PfändungsurkundealsVerlustscheinArt. 113 206Nehmen neue Gläubiger an einer Pfändung teil oder wird eine Pfändungergänzt, so wird dies in der Pfändungsurkunde nachgetragen.Art. 114 207Das Betreibungsamt stellt den Gläubigern und dem Schuldner nachAblauf der 30-tägigen Teilnahmefrist unverzüglich eine Abschrift derPfändungsurkunde zu.Art. 1151 War kein pfändbares Vermögen vorhanden, so bildet die Pfändungsurkundeden Verlustschein im Sinne des Artikels 149.2 War nach der Schätzung des Beamten nicht genügendes Vermögenvorhanden, so dient die Pfändungsurkunde dem Gläubiger als provisorischerVerlustschein und äussert als solcher die in den Artikeln 271Ziffer 5 und 285 bezeichneten Rechtswirkungen.3 Der provisorische Verlustschein verleiht dem Gläubiger ferner dasRecht, innert der Jahresfrist nach Artikel 88 Absatz 2 die Pfändungneu entdeckter Vermögensgegenstände zu verlangen. Die Bestimmungenüber den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111) sind anwendbar.208206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).207 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).208 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).46

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