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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.12. Auf die Verfügungsbefugnisdes SchuldnersArt. 2981 Der Schuldner kann seine Geschäftstätigkeit unter Aufsicht desSachwalters fortsetzen. Der Nachlassrichter kann jedoch anordnen,dass gewisse Handlungen rechtsgültig nur unter Mitwirkung desSachwalters vorgenommen werden können, oder den Sachwalterermächtigen, die Geschäftsführung anstelle des Schuldners zu übernehmen.2 Ohne Ermächtigung des Nachlassrichters können während der Stundungnicht mehr in rechtsgültiger Weise Teile des Anlagevermögensveräussert oder belastet, Pfänder bestellt, Bürgschaften eingegangenoder unentgeltliche Verfügungen getroffen werden.3 Handelt der Schuldner dieser Bestimmung oder den Weisungen desSachwalters zuwider, so kann der Nachlassrichter auf Anzeige desSachwalters dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögenentziehen oder die Stundung widerrufen. Der Schuldner unddie Gläubiger sind anzuhören. Die Artikel 307–309 sind anwendbar.C. BesondereAufgaben desSachwalters1. InventaraufnahmeundPfandschätzung2. SchuldenrufArt. 2991 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventarüber sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätztsie.2 Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzungzur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlungden Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.3 Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassrichter gegenVorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat einGläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nurdann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzungwesentlich abgeändert wurde.Art. 3001 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen binnen 20 Tagen einzugeben,mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungenüber den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind.Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt derSachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenenBrief zu.2 Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenenForderungen ein.109

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