11.07.2015 Aufrufe

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

281.1Schuldbetreibung und Konkurs4. KollokationsklageArt. 250 3991 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seineForderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchtenRang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichenAuflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursortgegen die Masse klagen.2 Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rangbestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisstder Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil desBeklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigungdes Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslichder Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplanverteilt.3 Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.5. VerspäteteKonkurseingabenArt. 2511 Verspätete Konkurseingaben können bis zum Schlusse des Konkursverfahrensangebracht werden.2 Der Gläubiger hat sämtliche durch die Verspätung verursachtenKosten zu tragen und kann zu einem entsprechenden Vorschusseangehalten werden.3 Auf Abschlagsverteilungen, welche vor seiner Anmeldung stattgefundenhaben, hat derselbe keinen Anspruch.4 Hält die Konkursverwaltung eine verspätete Konkurseingabe fürbegründet, so ändert sie den Kollokationsplan ab und macht die Abänderungöffentlich bekannt.5 Der Artikel 250 ist anwendbar.V. VerwertungA. ZweiteGläubigerversammlung1. EinladungArt. 2521 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltungdie Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftigabgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladungmuss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden. 400399 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).400 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).92

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!