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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und KonkursIII. Ordentlicher NachlassvertragA. InhaltB. BestritteneForderungenArt. 3141 Im Nachlassvertrag ist anzugeben, wieweit die Gläubiger auf ihreForderungen verzichten und wie die Verpflichtungen des Schuldnerserfüllt und allenfalls sichergestellt werden.2 Dem ehemaligen Sachwalter oder einem Dritten können zur Durchführungund zur Sicherstellung der Erfüllung des NachlassvertragesÜberwachungs-, Geschäftsführungs- und Liquidationsbefugnisse übertragenwerden.Art. 3151 Der Nachlassrichter setzt bei der Bestätigung des Nachlassvertragesden Gläubigern mit bestrittenen Forderungen eine Frist von 20 Tagenzur Einreichung der Klage am Ort des Nachlassverfahrens, unterAndrohung des Verlustes der Sicherstellung der Dividende im Unterlassungsfall.2 Der Schuldner hat auf Anordnung des Nachlassrichters die aufbestrittene Forderungen entfallenden Beträge bis zur Erledigung desProzesses bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.C. Aufhebungdes NachlassvertragesgegenübereinemGläubigerArt. 3161 Wird einem Gläubiger gegenüber der Nachlassvertrag nicht erfüllt,so kann er beim Nachlassrichter für seine Forderung die Aufhebungdes Nachlassvertrages verlangen, ohne seine Rechte daraus zu verlieren.2 Artikel 307 findet sinngemäss Anwendung.IV. Nachlassvertrag mit VermögensabtretungA. BegriffArt. 3171 Durch den Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung kann den Gläubigerndas Verfügungsrecht über das schuldnerische Vermögen eingeräumtoder dieses Vermögen einem Dritten ganz oder teilweiseabgetreten werden.2 Die Gläubiger üben ihre Rechte durch die Liquidatoren und durcheinen Gläubigerausschuss aus. Diese werden von der Versammlunggewählt, die sich zum Nachlassvertrag äussert. Sachwalter könnenLiquidatoren sein.114

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