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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs3 Auf die Geschäftsführung des Sachwalters sind die Artikel 8, 10, 11,14, 17–19, 34 und 35 sinngemäss anwendbar.4 Auf Antrag des Sachwalters kann die Stundung auf zwölf, in besonderskomplexen Fällen auf höchstens 24 Monate verlängert werden.Bei einer Verlängerung über zwölf Monate hinaus sind die Gläubigeranzuhören.5 Die Stundung kann auf Antrag des Sachwalters vorzeitig widerrufenwerden, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögenserforderlich ist, oder wenn der Nachlassvertrag offensichtlich nichtabgeschlossen werden kann. Der Schuldner und die Gläubiger sindanzuhören. Die Artikel 307–309 gelten sinngemäss.4. ÖffentlicheBekanntmachungB. Wirkungender Stundung1. Auf dieRechte derGläubigerArt. 296Die Bewilligung der Stundung wird öffentlich bekanntgemacht unddem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt unverzüglich mitgeteilt.Die Nachlassstundung ist spätestens zwei Tage nach Bewilligungim Grundbuch anzumerken. 454Art. 2971 Während der Stundung kann gegen den Schuldner eine Betreibungweder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Verjährungs- und Verwirkungsfristenstehen still. Für gepfändete Vermögensstücke gilt Artikel199 Absatz 2 sinngemäss.2 Auch während der Stundung sind folgende Betreibungen zulässig:1. die Betreibung auf Pfändung für die Forderungen der erstenKlasse (Art. 219 Abs. 4);2. die Betreibung auf Pfandverwertung für grundpfandgesicherteForderungen; die Verwertung des Grundpfandes bleibt dagegenausgeschlossen.3 Mit der Bewilligung der Stundung hört gegenüber dem Schuldnerder Zinsenlauf für alle nicht pfandgesicherten Forderungen auf, sofernder Nachlassvertrag nichts anderes bestimmt.4 Für die Verrechnung gelten die Artikel 213–214a. An die Stelle derKonkurseröffnung tritt die Bekanntmachung der Stundung, gegebenenfallsdes vorausgegangenen Konkursaufschubes nach den Artikeln725a, 764, 817 und 903 des Obligationenrechts 455 .454 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 2004 (Anmerkung desKonkurses im Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4033 4034;BBl 2003 6501 6509).455 SR 220108

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