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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1B. Mitteilungender Ämter1. Schriftlich2. DurchöffentlicheBekanntmachungC. AufschiebendeWirkungD. BegriffeArt. 34 50Alle Mitteilungen der Betreibungs- und der Konkursämter werdenschriftlich erlassen und, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt,durch eingeschriebenen Brief oder durch Übergabe gegenEmpfangsbescheinigung zugestellt.Art. 351 Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im SchweizerischenHandelsamtsblatt und im betreffenden kantonalen Amtsblatt. Für dieBerechnung von Fristen und für die Feststellung der mit der Bekanntmachungverbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung imSchweizerischen Handelsamtsblatt massgebend. 512 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann die Bekanntmachung auchdurch andere Blätter oder auf dem Wege des öffentlichen Ausrufsgeschehen.Art. 36Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondereAnordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidentenaufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist denParteien sofort Kenntnis zu geben.Art. 37 521 Der Ausdruck «Grundpfand» im Sinne dieses Gesetzes umfasst: DieGrundpfandverschreibung, den Schuldbrief, die Gült, die Grundpfandrechtedes bisherigen Rechtes, die Grundlast und jedes Vorzugsrechtauf bestimmte Grundstücke 53 , sowie das Pfandrecht an der Zugehöreines Grundstücks.2 Der Ausdruck «Faustpfand» begreift auch die Viehverpfändung, dasRetentionsrecht und das Pfandrecht an Forderungen und anderenRechten.3 Der Ausdruck «Pfand» umfasst sowohl das Grundpfand als das Fahrnispfand.50 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).51 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).52 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).53 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.13

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