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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1ein Rechtsvorschlag nicht eingegeben, so wird dies in derselben vorgemerkt.2 Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden sofort nach Eingabe desRechtsvorschlags oder, falls ein solcher nicht erfolgte, unmittelbarnach Ablauf der Eingabefrist zugestellt.3. Vorlage andas Gericht4. BewilligungArt. 181 313Das Betreibungsamt legt den Rechtsvorschlag unverzüglich demGericht des Betreibungsortes vor. Dieses lädt die Parteien vor und entscheidet,auch in ihrer Abwesenheit, innert zehn Tagen nach Erhaltdes Rechtsvorschlages.Art. 182Das Gericht bewilligt den Rechtsvorschlag:1. wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an denInhaber des Wechsels oder Checks bezahlt oder durch denselbennachgelassen oder gestundet ist;2. wenn Fälschung des Titels glaubhaft gemacht wird;3. wenn eine aus dem Wechselrechte hervorgehende Einrede begründeterscheint;4. 314 wenn eine andere nach Artikel 1007 des Obligationenrechts 315zulässige Einrede geltend gemacht wird, die glaubhaft erscheint;in diesem Falle muss jedoch die Forderungssumme inGeld oder Wertschriften hinterlegt oder eine gleichwertige Sicherheitgeleistet werden.5. Verweigerung.VorsorglicheMassnahmenArt. 1831 Verweigert das Gericht die Bewilligung des Rechtsvorschlages, sokann es vorsorgliche Massnahmen treffen, insbesondere die Aufnahmedes Güterverzeichnisses gemäss den Artikeln 162–165 anordnen.2 Das Gericht kann nötigenfalls auch dem Gläubiger eine Sicherheitsleistungauferlegen. 316313 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).314 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).315 SR 220316 Fassung gemäss Art. 15 Ziff. 6 Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII OR,in Kraft seit 1. Juli 1937 (SR 220 am Schluss).69

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