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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1F. Entscheid desKonkursgerichtsArt. 189 3191 Das Gericht zeigt den Parteien Ort, Tag und Stunde der Verhandlungüber das Konkursbegehren an. Es entscheidet, auch in Abwesenheitder Parteien, innert zehn Tagen nach Einreichung des Begehrens.2 Die Artikel 169, 170, 172 Ziffer 3, 173, 173a, 175 und 176 sindanwendbar.A. Auf Antrageines GläubigersIII. Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungArt. 1901 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte dieKonkurseröffnung verlangen:1. gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt istoder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeitenzu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zumNachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versuchtoder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seinesVermögens verheimlicht hat;2. gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner,der seine Zahlungen eingestellt hat;3. im Falle des Artikels 309.2 Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in derSchweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vorGericht geladen und einvernommen.B. Auf Antragdes SchuldnersArt. 191 3201 Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indemer sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt.2 Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eineSchuldenbereinigung nach den Artikeln 333 ff. besteht.319 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).320 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).71

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