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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs1bis Das Betreibungsamt stellt den Verlustschein aus, sobald die Höhedes Verlustes feststeht. 2602 Der Verlustschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne des Artikels82 und gewährt dem Gläubiger die in den Artikel 271 Ziffer 5 und 285erwähnten Rechte.3 Der Gläubiger kann während sechs Monaten nach Zustellung desVerlustscheines ohne neuen Zahlungsbefehl die Betreibung fortsetzen.4 Der Schuldner hat für die durch den Verlustschein verurkundeteForderung keine Zinsen zu zahlen. Mitschuldner, Bürgen und sonstigeRückgriffsberechtigte, welche an Schuldners Statt Zinsen bezahlenmüssen, können ihn nicht zum Ersatze derselben anhalten.5 ... 261b. Verjährungund Löschung5. Herausgabeder ForderungsurkundeArt. 149a 2621 Die durch den Verlustschein verurkundete Forderung verjährt20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines; gegenüber denErben des Schuldners jedoch verjährt sie spätestens ein Jahr nachEröffnung des Erbganges.2 Der Schuldner kann die Forderung jederzeit durch Zahlung an dasBetreibungsamt, welches den Verlustschein ausgestellt hat, tilgen. DasAmt leitet den Betrag an den Gläubiger weiter oder hinterlegt ihngegebenenfalls bei der Depositenstelle.3 Nach der Tilgung wird der Eintrag des Verlustscheines in den Registerngelöscht. Die Löschung wird dem Schuldner auf Verlangen bescheinigt.Art. 1501 Sofern die Forderung eines Gläubigers vollständig gedeckt wird, hatderselbe die Forderungsurkunde zu quittieren und dem Betreibungsbeamtenzuhanden des Schuldners herauszugeben. 2632 Wird eine Forderung nur teilweise gedeckt, so behält der Gläubigerdie Urkunde; das Betreibungsamt hat auf derselben zu bescheinigenoder durch die zuständige Beamtung bescheinigen zu lassen, für welchenBetrag die Forderung noch zu Recht besteht.3 Bei Grundstückverwertungen veranlasst das Betreibungsamt dieerforderlichen Löschungen und Änderungen von Dienstbarkeiten,260 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).261 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).262 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).263 Fassung gemäss Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).58

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