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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und KonkursC. Wirkungender Notstundung1. Auf BetreibungenundFristen2. Auf die Verfügungsbefugnisdes Schuldnersa. ImallgemeinenArt. 3431 Während der Dauer der Stundung können Betreibungen gegen denSchuldner angehoben und bis zur Pfändung oder Konkursandrohungfortgesetzt werden. Gepfändete Lohnbeträge sind auch während derStundung einzufordern. Dasselbe gilt für Miet- und Pachtzinse, sofernauf Grund einer vor oder während der Stundung angehobenen Betreibungauf Pfandverwertung die Pfandhaft sich auf diese Zinse erstreckt.Dagegen darf einem Verwertungs- oder einem Konkursbegehren keineFolge gegeben werden.2 Die Fristen der Artikel 116, 154, 166, 188, 219, 286, 287 und 288verlängern sich um die Dauer der Stundung. Ebenso erstreckt sich dieHaftung des Grundpfandes für die Zinsen der Grundpfandschuld(Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB 463 ) um die Dauer der Stundung.Art. 344Dem Schuldner ist die Fortführung seines Geschäftes gestattet; dochdarf er während der Dauer der Stundung keine Rechtshandlungenvornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubigerbeeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer begünstigtwerden.b. KraftVerfügung desNachlassrichters3. NichtbetroffeneForderungenArt. 3451 Der Nachlassrichter kann in der Stundungsbewilligung verfügen,dass die Veräusserung oder Belastung von Grundstücken, die Bestellungvon Pfändern, das Eingehen von Bürgschaften, die Vornahmeunentgeltlicher Verfügungen sowie die Leistung von Zahlungen aufSchulden, die vor der Stundung entstanden sind, rechtsgültig nur mitZustimmung des Sachwalters oder, wenn kein solcher bestellt ist, desNachlassrichters stattfinden kann. Diese Zustimmung ist jedoch nichterforderlich für die Zahlung von Schulden der zweiten Klasse nachArtikel 219 Absatz 4 sowie für Abschlagszahlungen nach Artikel 339Absatz 4.2 Fügt der Nachlassrichter der Stundungsbewilligung diesen Vorbehaltbei, so ist er in die öffentliche Bekanntmachung aufzunehmen, und esist die Stundung im Grundbuch als Verfügungsbeschränkung anzumerken.Art. 3461 Die Stundung bezieht sich nicht auf Forderungen unter 100 Frankenund auf Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4).463 SR 210122

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