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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.12 Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheitzur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnetdanach innert fünf Tagen seinen Entscheid.E. RichterlicheAufhebungoder Einstellungder Betreibung1. Im summarischenVerfahrenArt. 85 144Beweist der Betriebene durch Urkunden, dass die Schuld samt Zinsenund Kosten getilgt oder gestundet ist, so kann er jederzeit beim Gerichtdes Betreibungsortes im ersteren Fall die Aufhebung, im letzterenFall die Einstellung der Betreibung verlangen.2. Im beschleunigtenVerfahrenArt. 85a 1451 Der Betriebene kann jederzeit vom Gericht des Betreibungsortesfeststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht odergestundet ist.2 Nach Eingang der Klage hört das Gericht die Parteien an und würdigtdie Beweismittel; erscheint ihm die Klage als sehr wahrscheinlichbegründet, so stellt es die Betreibung vorläufig ein:1. in der Betreibung auf Pfändung oder auf Pfandverwertung vorder Verwertung oder, wenn diese bereits stattgefunden hat, vorder Verteilung;2. in der Betreibung auf Konkurs nach der Zustellung der Konkursandrohung.3 Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oderstellt sie ein.4 Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt.F. RückforderungsklageArt. 861 Wurde der Rechtsvorschlag unterlassen oder durch Rechtsöffnungbeseitigt, so kann derjenige, welcher infolgedessen eine Nichtschuldbezahlt hat, innerhalb eines Jahres nach der Zahlung auf dem ordentlichenProzesswege den bezahlten Betrag zurückfordern.2 Die Rückforderungsklage kann nach der Wahl des Klägers entwederbeim Gerichte des Betreibungsortes oder dort angehoben werden, woder Beklagte seinen ordentlichen Gerichtsstand hat.3 In Abweichung von Artikel 63 des Obligationenrechts 146 ist diesesRückforderungsrecht von keiner andern Voraussetzung als dem Nachweisder Nichtschuld abhängig. 14733

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