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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurshörung der Gläubiger als wünschenswert, so kann das Konkursamtdiese zu einer Versammlung einladen oder einenGläubigerbeschluss auf dem Zirkularweg herbeiführen.2. Nach Ablauf der Eingabefrist (Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2) führtdas Konkursamt die Verwertung durch; es berücksichtigt dabeiArtikel 256 Absätze 2–4 und wahrt die Interessen derGläubiger bestmöglich. Grundstücke darf es erst verwerten,wenn das Lastenverzeichnis erstellt ist.3. Das Konkursamt bezeichnet die Kompetenzstücke im Inventarund legt dieses zusammen mit dem Kollokationsplan auf.4. Die Verteilungsliste braucht nicht aufgelegt zu werden.II. Schuldenruf 378A. ÖffentlicheBekanntmachungArt. 2321 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlichbekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischenVerfahren durchgeführt wird. 3792 Die Bekanntmachung enthält:1. die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowiedes Zeitpunktes der Konkurseröffnung;2. 380 die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle,die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstückehaben, ihre Forderungen oder Ansprüche samtBeweismitteln (Schuldscheine. Buchauszüge usw.) innert einemMonat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;3. 381 die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innertder gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie denHinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2StGB 382 );4. 383 die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners alsPfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sa-378 Ursprünglich vor Art. 231.379 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).380 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).381 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).382 SR 311.0383 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).86

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