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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs2 Die Gläubiger einer nachfolgenden Klasse haben erst dann Anspruchauf den Erlös, wenn die Gläubiger der vorhergehenden Klasse befriedigtsind.Siebenter Titel: KonkursverfahrenI. Feststellung der Konkursmasse und Bestimmung desVerfahrens 364A. InventaraufnahmeArt. 2211 Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses schreitet das Konkursamtzur Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmassegehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichenMassnahmen.2 ... 365B. AuskunftsundHerausgabepflichtArt. 222 3661 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alleseine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen(Art. 163 Ziff. 1 und 323 Ziff. 4 StGB 367 ).2 Ist der Schuldner gestorben oder flüchtig, so obliegen allen erwachsenenPersonen, die mit ihm in gemeinsamem Haushalt gelebt haben,unter Straffolge dieselben Pflichten (Art. 324 Ziff. 1 StGB).3 Die nach den Absätzen 1 und 2 Verpflichteten müssen dem Beamtenauf Verlangen die Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamtekann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen.4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oderbei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge im gleichen Umfangauskunfts- und herausgabepflichtig wie der Schuldner (Art. 324Ziff. 5 StGB).5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie derSchuldner.6 Das Konkursamt macht die Betroffenen auf ihre Pflichten und aufdie Straffolgen ausdrücklich aufmerksam.364 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).365 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).366 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).367 SR 311.082

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