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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkursb. Forderungengegen den Ehegatten,die eingetragenePartnerinoder deneingetragenenPartnerArt. 95a 185Forderungen des Schuldners gegen seinen Ehegatten, seine eingetragenePartnerin oder seinen eingetragenen Partner werden nur gepfändet,soweit sein übriges Vermögen nicht ausreicht.B. Wirkungender PfändungC. Schätzung.Umfang derPfändungD. Sicherungsmassnahmen1. BeibeweglichenSachenArt. 961 Der Schuldner darf bei Straffolge (Art. 169 StGB 186 ) ohne Bewilligungdes Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögensstückeverfügen. Der pfändende Beamte macht ihn darauf und auf dieStraffolge ausdrücklich aufmerksam. 1872 Verfügungen des Schuldners sind ungültig, soweit dadurch die ausder Pfändung den Gläubigern erwachsenen Rechte verletzt werden,unter Vorbehalt der Wirkungen des Besitzerwerbes durch gutgläubigeDritte. 188Art. 971 Der Beamte schätzt die gepfändeten Gegenstände, nötigenfalls mitZuziehung von Sachverständigen.2 Es wird nicht mehr gepfändet als nötig ist, um die pfändenden Gläubigerfür ihre Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen.Art. 981 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossablePapiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamtverwahrt. 1892 Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen desSchuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen dieVerpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.3 Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmenoder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn derBetreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger185 Eingefügt durch Ziff. II 3 des BG vom 5. Okt. 1984 über die Änderung des ZGB(AS 1986 122; BBl 1979 II 1191). Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 desPartnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 211.231).186 SR 311.0187 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).188 Eingefügt durch Art. 58 SchlT ZGB, in Kraft seit 1. Jan. 1912 (SR 210).189 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).40

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