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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1H. Einsprachegegen denArrestbefehlI. ArrestprosequierungK. DahinfallenArt. 278 4291 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innertzehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat,beim Arrestrichter Einsprache erheben.2 Der Arrestrichter gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahmeund entscheidet ohne Verzug.3 Der Einspracheentscheid kann innert zehn Tagen an die obere Gerichtsinstanzweitergezogen werden. Vor dieser können neue Tatsachengeltend gemacht werden.4 Einsprache und Weiterziehung hemmen die Wirkung des Arrestesnicht.5 Während des Einspracheverfahrens und bei Weiterziehung des Einspracheentscheideslaufen die Fristen nach Artikel 279 nicht.Art. 279 4301 Hat der Gläubiger nicht schon vor der Bewilligung des ArrestesBetreibung eingeleitet oder Klage eingereicht, so muss er dies innertzehn Tagen nach Zustellung der Arresturkunde tun.2 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag, so muss der Gläubiger innertzehn Tagen, nachdem ihm dieser mitgeteilt worden ist, Rechtsöffnungverlangen oder Klage auf Anerkennung seiner Forderung einreichen.Wird er im Rechtsöffnungsverfahren abgewiesen, so muss er dieKlage innert zehn Tagen nach Eröffnung des Urteils einreichen.3 Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder ist dieserbeseitigt worden, so muss der Gläubiger innert zehn Tagen, seitdem erdazu berechtigt ist (Art. 88), das Fortsetzungsbegehren stellen. DieBetreibung wird, je nach der Person des Schuldners, auf dem Weg derPfändung oder des Konkurses fortgesetzt.4 Hat der Gläubiger seine Forderung ohne vorgängige Betreibunggerichtlich eingeklagt, so muss er die Betreibung innert zehn Tagennach Eröffnung des Urteils einleiten.Art. 280 431Der Arrest fällt dahin, wenn der Gläubiger:1. die Fristen nach Artikel 279 nicht einhält;429 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).430 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).431 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).101

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