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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.13 Die Bestimmungen über den Pfändungsanschluss (Art. 110 und 111)sind anwendbar.3. Kollokationsplanund Verteilungslistea. Rangfolge derGläubigerArt. 146 2541 Können nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden, so erstellt dasBetreibungsamt den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan)und die Verteilungsliste.2 Die Gläubiger erhalten den Rang, den sie nach Artikel 219 im Konkursdes Schuldners einnehmen würden. Anstelle der Konkurseröffnungist der Zeitpunkt des Fortsetzungsbegehrens massgebend.b. Auflegungc. Anfechtungdurch Klage4. Verlustscheina. Ausstellungund WirkungArt. 147 255Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste werden beim Betreibungsamtaufgelegt. Diese benachrichtigt die Beteiligten davon undstellt jedem Gläubiger einen seine Forderung betreffenden Auszug zu.Art. 1481 Will ein Gläubiger die Forderung oder den Rang eines andern Gläubigersbestreiten, so muss er gegen diesen innert 20 Tagen nach Empfangdes Auszuges beim Gericht des Betreibungsortes Kollokationsklageerheben. 2562 Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren durchgeführt 257 .3 Heisst das Gericht die Klage gut, so weist es den nach der Verteilungslisteauf den Beklagten entfallenden Anteil am Verwertungserlösdem Kläger zu, soweit dies zur Deckung seines in der Verteilungslisteausgewiesenen Verlustes und der Prozesskosten nötig ist. Ein allfälligerÜberschuss verbleibt dem Beklagten. 258Art. 1491 Jeder Gläubiger, der an der Pfändung teilgenommen hat, erhält fürden ungedeckten Betrag seiner Forderung einen Verlustschein. DerSchuldner erhält ein Doppel des Verlustscheins. 259254 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).255 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).256 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).257 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).258 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).259 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).57

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