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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1Dritter Titel: Betreibung auf Pfändung 150I. Pfändung 151A. Vollzug1. Zeitpunkt2. Ankündigung3. Pflichtendes Schuldnersund DritterArt. 89 152Unterliegt der Schuldner der Betreibung auf Pfändung, so hat dasBetreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens unverzüglichdie Pfändung zu vollziehen oder durch das Betreibungsamt desOrtes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, vollziehen zulassen.Art. 90Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehendenTage unter Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 91 angekündigt.Art. 91 1531 Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet:1. der Pfändung beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen(Art. 323 Ziff. 1 StGB 154 );2. seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welchesich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seineForderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweitdies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (Art. 163 Ziff. 1und 323 Ziff. 2 StGB) 155 .2 Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändungfern und lässt er sich auch nicht vertreten, so kann ihn das Betreibungsamtdurch die Polizei vorführen lassen.3 Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeitenund Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewaltin Anspruch nehmen.4 Dritte, die Vermögensgegenstände des Schuldners verwahren oderbei denen dieser Guthaben hat, sind bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5StGB) im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie der Schuldner.5 Behörden sind im gleichen Umfang auskunftspflichtig wie derSchuldner.150 Ursprünglich vor Art. 88.151 Ursprünglich vor Art. 88.152 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).153 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).154 SR 311.0155 AS 2005 7935

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