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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs2. Einhaltung3. Änderungund WiederherstellungArt. 32 461 Schriftliche Eingaben nach diesem Gesetz müssen spätestens amletzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handender schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischenoder konsularischen Vertretung übergeben werden.2 Die Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf eine unzuständigeBehörde angerufen wird; diese überweist die Eingabe unverzüglichder zuständigen Behörde.3 Ist eine Klage nach diesem Gesetz wegen Unzuständigkeit desGerichts vom Kläger zurückgezogen oder durch Urteil zurückgewiesenworden, so beginnt eine neue Klagefrist von gleicher Dauer.4 Bei schriftlichen Eingaben, die an verbesserlichen Fehlern leiden, istGelegenheit zur Verbesserung zu geben.Art. 331 Die in diesem Gesetze aufgestellten Fristen können durch Vertragnicht abgeändert werden.2 Wohnt ein am Verfahren Beteiligter im Ausland oder ist er durchöffentliche Bekanntmachung anzusprechen, so kann ihm eine längereFrist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden. 473 Ein am Verfahren Beteiligter kann darauf verzichten, die Nichteinhaltungeiner Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich inseinem Interesse aufgestellt ist. 484 Wer durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wordenist, innert Frist zu handeln, kann die Aufsichtsbehörde oder die in derSache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Fristersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichenFrist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und dieversäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. 4946 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).49 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).12

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