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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs2 Die Auflegung wird jedem Gläubiger unter Beifügung eines seinenAnteil betreffenden Auszuges angezeigt.D. VerteilungE. Verlustschein1. Inhalt undWirkungenArt. 2641 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltungzur Verteilung.2 Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.3 Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mitungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalthinterlegt.Art. 2651 Bei der Verteilung erhält jeder Gläubiger für den ungedeckt bleibendenBetrag seiner Forderung einen Verlustschein. In demselben wirdangegeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oderbestritten worden ist. Im ersteren Falle gilt der Verlustschein alsSchuldanerkennung im Sinne des Artikels 82.2 Der Verlustschein berechtigt zum Arrest und hat die in den Artikeln149 Absatz 4 und 149a bezeichneten Rechtswirkungen. Jedoch kanngestützt auf ihn eine neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn derSchuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Als neues Vermögengelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt. 4123 ... 4132. Feststellungdes neuenVermögensArt. 265a 4141 Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er seinicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt denRechtsvorschlag dem Richter des Betreibungsortes vor. Dieser hörtdie Parteien an und entscheidet endgültig.2 Der Richter bewilligt den Rechtsvorschlag, wenn der Schuldnerseine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegt und glaubhaftmacht, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.3 Bewilligt der Richter den Rechtsvorschlag nicht, so stellt er denUmfang des neuen Vermögens fest (Art. 265 Abs. 2). VermögenswerteDritter, über die der Schuldner wirtschaftlich verfügt, kann derRichter pfändbar erklären, wenn das Recht des Dritten auf einer Hand-412 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).413 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).414 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).96

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