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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.13. ProzessbestimmungenArt. 25Die Kantone erlassen: 331. die Prozessbestimmungen für die Streitsachen, welche im beschleunigtenVerfahren zu behandeln sind. Dieses Verfahrenist so einzurichten, dass die Parteien auf kurz bemessenenTermin geladen werden und die Prozesse binnen sechs Monatenseit Anhebung der Klage durch Haupturteil der letztenkantonalen Instanz erledigt werden können;2. 34 die Bestimmungen über das summarische Prozessverfahrenfür:a. Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, vom Konkurs-,vom Arrest- und vom Nachlassrichter getroffen werden,b. die Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages(Art. 77 Abs. 3) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung(Art. 181),c. die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85),d. den Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens(Art. 265a Abs. 1–3);3. ... 354. ÖffentlichrechtlicheFolgender fruchtlosenPfändung unddes KonkursesArt. 26 361 Die Kantone können, soweit nicht Bundesrecht anwendbar ist, an diefruchtlose Pfändung und die Konkurseröffnung öffentlich-rechtlicheFolgen (wie Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, zur Ausübungbewilligungspflichtiger Berufe und Tätigkeiten) knüpfen. Ausgeschlossensind die Einstellung im Stimmrecht und im aktiven Wahlrechtsowie die Publikation der Verlustscheine.2 Die Rechtsfolgen sind aufzuheben, wenn der Konkurs widerrufenwird, wenn sämtliche Verlustscheingläubiger befriedigt oder ihre Forderungenverjährt sind.33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).35 Aufgehoben durch Art. 398 Abs. 2 Bst. c des Strafgesetzbuches (StGB – SR 311.0).36 Aufgehoben durch Art. 3 Abs. 2 des BG vom 29. April 1920 betreffend dieöffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses [BS 3 78].Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).9

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