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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und KonkursG. Betreibungauf PfandverwertungundWechselbetreibungArt. 87Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung geltendie besondern Bestimmungen der Artikel 151–153, für den Zahlungsbefehlund den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigender Artikel 178–189.IX. Fortsetzung der Betreibung 148Art. 88 1491 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichenEntscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehrenstellen.2 Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls.Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischender Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlasstenGerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.3 Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger aufVerlangen gebührenfrei bescheinigt.4 Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren desGläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneutin die Landeswährung umgerechnet werden.144 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).145 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).146 SR 220147 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).148 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).149 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).34

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