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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.1chen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügungzu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung(Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrechterlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;5. 384 die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfindenmuss und der auch Mitschuldner und Bürgen desSchuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;6. 385 den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, dasKonkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderenZustellungsort in der Schweiz bezeichnen.B. Spezialanzeigean dieGläubigerC. BesondereFälleArt. 233 386Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt dasKonkursamt ein Exemplar der Bekanntmachung mit uneingeschriebenemBrief zu.Art. 234 387Hat vor der Liquidation einer ausgeschlagenen Erbschaft oder ineinem Nachlassverfahren vor dem Konkurs bereits ein Schuldenrufstattgefunden, so setzt das Konkursamt die Eingabefrist auf zehn Tagefest und gibt in der Bekanntmachung an, dass bereits angemeldeteGläubiger keine neue Eingabe machen müssen.A. Erste Gläubigerversammlung1. KonstituierungundBeschlussfähigkeitIII. VerwaltungArt. 2351 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter dieVerhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigerndas Büro.2 Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche,ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmenwollen.384 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).385 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).386 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).387 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).87

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