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Schuldbetreibungs

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281.1Schuldbetreibung und Konkurs4. HinterlegungH. RechenschaftsberichtI. Anfechtungvon RechtshandlungenArt. 3291 Beträge, die nicht innert der von den Liquidatoren festzusetzendenFrist erhoben werden, sind bei der Depositenanstalt zu hinterlegen.2 Nach Ablauf von zehn Jahren nicht erhobene Beträge sind vomKonkursamt zu verteilen; Artikel 269 ist sinngemäss anwendbar.Art. 3301 Die Liquidatoren erstellen nach Abschluss des Verfahrens einenSchlussbericht. Dieser muss dem Gläubigerausschuss zur Genehmigungunterbreitet, dem Nachlassrichter eingereicht und den Gläubigernzur Einsicht aufgelegt werden.2 Zieht sich die Liquidation über mehr als ein Jahr hin, so sind dieLiquidatoren verpflichtet, auf Ende jedes Kalenderjahres einen Statusüber das liquidierte und das noch nicht verwertete Vermögen aufzustellensowie einen Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten. Status undBericht sind in den ersten zwei Monaten des folgenden Jahres durchVermittlung des Gläubigerausschusses dem Nachlassrichter einzureichenund zur Einsicht der Gläubiger aufzulegen.Art. 3311 Die vom Schuldner vor der Bestätigung des Nachlassvertrages vorgenommenenRechtshandlungen unterliegen der Anfechtung nach denGrundsätzen der Artikel 285–292.2 Massgebend für die Berechnung der Fristen ist anstelle der Pfändungoder Konkurseröffnung die Bewilligung der Nachlassstundung oderdes Konkursaufschubes (Art. 725a, 764, 817 oder 903 OR 461 ), wennein solcher der Nachlassstundung vorausgegangen ist.3 Soweit Anfechtungsansprüche der Masse zur ganzen oder teilweisenAbweisung von Forderungen führen, sind die Liquidatoren zur einredeweisenGeltendmachung befugt und verpflichtet.V. Nachlassvertrag im KonkursArt. 3321 Wenn ein Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet ist, einenNachlassvertrag vorschlägt, so begutachtet die Konkursverwaltungden Vorschlag zuhanden der Gläubigerversammlung. Die Verhandlungüber denselben findet frühestens in der zweiten Gläubigerversammlungstatt.461 SR 220118

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