11.07.2015 Aufrufe

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bundesgesetz281.12. Durchsetzunga. Bei ausschliesslichemGewahrsamdes Schuldnersb. Bei Gewahrsamoder Mitgewahrsamdes DrittenArt. 107 1971 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beimBetreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:1. eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam desSchuldners;2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigungdes Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;3. ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.3 Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritteaufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beimBetreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 giltsinngemäss.4 Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in derbetreffenden Betreibung als anerkannt.5 Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt demDritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitendenauf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klageein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.Art. 108 1981 Gläubiger und Schuldner können gegen den Dritten auf Aberkennungseines Anspruchs klagen, wenn sich der Anspruch bezieht auf:1. eine bewegliche Sache im Gewahrsam oder Mitgewahrsamdes Dritten;2. eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigungdes Dritten wahrscheinlicher ist als diejenige desSchuldners;3. ein Grundstück, sofern er sich aus dem Grundbuch ergibt.2 Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von 20 Tagen.3 Wird keine Klage eingereicht, so gilt der Anspruch in der betreffendenBetreibung als anerkannt.4 Auf Verlangen des Gläubigers oder des Schuldners wird der Dritteaufgefordert, innerhalb der Klagefrist seine Beweismittel beim Betrei-197 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).198 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).43

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!