11.07.2015 Aufrufe

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

Schuldbetreibungs

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

281.1Schuldbetreibung und Konkurswerden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkundevorzumerken. 1733 Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1–3 von hohem Wert sindpfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden,sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände vongleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichenBetrag zur Verfügung stellt. 1744 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeitdes Bundesgesetzes vom 2. April 1908 175 über denVersicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzesvom 9. Oktober 1992 176 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches177 (Art. 378 Abs. 2 StGB). 1785. Beschränktpfändbares Einkommen6. Pfändungvon Früchtenvor der ErnteArt. 93 1791 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge,Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jederArt, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten,namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach demErmessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familienicht unbedingt notwendig sind.2 Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahresgepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmenmehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von derersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffendenGruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.3 Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnisdavon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betragesmassgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändungden neuen Verhältnissen an.Art. 941 Hängende und stehende Früchte können nicht gepfändet werden:1. auf den Wiesen vor dem 1. April;173 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).174 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).175 SR 221.229.1176 SR 231.1177 SR 311.0178 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).179 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).38

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!