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Schuldbetreibungs

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Bundesgesetz281.12. wenn Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen MarktoderBörsenpreis haben, zu verwerten 228 sind und der angebotenePreis dem Tageskurse gleichkommt;3. 229 wenn bei Gegenständen aus Edelmetall, für die bei der Versteigerungdie Angebote den Metallwert nicht erreichten, dieserPreis angeboten wird;4. im Falle des Artikels 124 Absatz 2.4. ForderungsüberweisungArt. 1311 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreishaben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen,entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen vonihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an ZahlungsStatt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höheihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein.2 Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie odereinzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dembetriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namensowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfendazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zurDeckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger,welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an dasBetreibungsamt abzuliefern. 2305. BesondereVerwertungsverfahrenArt. 132 2311 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eineNutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einerGemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichenVermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehördeum Bestimmung des Verfahrens.2 Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten,von gewerblichen Mustern und Modellen, vonFabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten. 232228 Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).230 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997(AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).231 Fassung gemäss Art. 8 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950(AS 1950 I 57 71; BBl 1948 I 1218).232 Fassung gemäss Art. 52 Ziff. I des Sortenschutzgesetzes vom 20. März 1975,in Kraft seit 1. Juni 1977 (SR 232.16).51

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